Einreisebestimmungen mit Hund in die Schweiz
EU-Heimtierausweis ist Pflicht
Nach der Verordnung, die für Hunde, Katzen und Frettchen gilt, die innerhalb der EU grenzüberschreitend transportiert werden, muss für jedes Tier grundsätzlich ein sogenannter Heimtierausweis nach EU-Muster mitgeführt werden. Das Tier muss dem Pass dabei eindeutig zugeordnet werden können, es muss also mittels eines Tattoos oder eines Mikrochips identifizierbar sein. Für Tiere, die nach dem 03. Juli 2011 neu zugelassen wurden, gilt die Mikrochip-Pflicht. Die zugehörige Identifikationsnummer findet sich im Heimtierausweis wieder.
Neben Angaben zum Tier und seinem Besitzer muss der Heimtierausweis einen tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist. Da der Impfschutz 21 Tage braucht, um seine Wirksamkeit zu entfalten, muss eine Erstimpfung rechtzeitig vor dem Zeitpunkt des Grenzübertritts erfolgt sein. Außerdem sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Impfung nicht vor Anbringung des Mikrochips erfolgt ist, denn nur so kann die Schutzimpfung dem Tier eindeutig zugeordnet werden.
Wichtig ist außerdem: Die Mitnahme von Heimtieren ist in der gesamten EU auf höchstens fünf Tiere pro Reisendem begrenzt.
Einreise mit Welpen unter 12 Wochen
Die Schweiz stellt EU-weit eine Ausnahme dar: Welpen unter 12 Wochen dürfen ohne Tollwut-Impfung eingeführt werden, wenn eine von ihrem Besitzer ausgefüllte Bescheinigung existiert, die bestätigt, dass sie seit ihrer Geburt keinen Kontakt zu Wildtieren hatten. Wird das Jungtier vom Muttertier begleitet, entfällt die Bescheinigungspflicht.
Weitere Bestimmungen
Die Einreise von kupierten Hunden (Ohren und/oder Rute) in die Schweiz ist verboten. Eine Ausnahme ist lediglich bei einem lediglich sehr kurzen Aufenthalt oder einem Umzug in die Schweiz möglich.